Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freie Apothekerschaft“; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Herxheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, öffentlichen, gesellschaftlichen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Interessen der inhabergeführten unabhängigen Apotheken. Damit soll auch die öffentliche Gesundheitspflege gefördert werden.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Zusammenwirkung mit allen gesellschaftlichen und politisch relevanten Kräften und Organisationen, insbesondere auch den Organisationen verwandter Berufe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein dient den Mitgliedern unter anderem als Berufs- und Schutzverband und fördert deren gewerbliche Interessen im Sinne des § 13 UWG sowie der §§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 13 Abs. 5 Ziffer 1 UklaG. Der Verein hat unter anderem auch die Aufgabe, Gesetzeswidrigkeit im Apothekenwesen, insbesondere Verstöße gegen das Apotheken-und Wettbewerbsgesetz, ggf. in Zusammenwirkung mit den zuständigen Stellen der Apothekenkammern und der Rechtspflege zu bekämpfen und im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend zu wirken.

Besondere Aufgabe des Vereins ist darüber hinaus die Förderung der freundschaftlichen Beziehungen der Mitglieder untereinander.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Vereinsämter werden im Rahmen der Möglichkeiten des Vereinshaushaltes auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt. Nachgewiesene Kosten werden dem Vorstand erstattet.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto-, Telefonkosten, usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Von der Mitgliederversammlung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
I.

  1. Ordentliches Mitglied kann jede/r Apothekenleiter/in werden, der/die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt und aktiv im Berufsleben steht.
  2. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die gewillt sind, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben jedoch weder aktives, noch passives Wahlrecht oder Stimmrecht.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder außenstehende Personen, die sich um den Verein und seine Bestrebungen in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch Beschluss des Vorstands ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft muss angenommen werden. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Ehrenmitglieder haben die gleichen Mitgliedschaftsrechte wie außerordentliche Mitglieder.
  4. Die Mitgliedschaft – ausgenommen die Ehrenmitgliedschaft – wird durch Aufnahme erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit Zugang der Mitgliedsbescheinigung und vollständiger Zahlung wird die Mitgliedschaft wirksam. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch nach 12 Monaten. Sie ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

II.
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Verein zu erklären. Er ist jederzeit möglich und endet mit Ablauf der 12-monatigen Mitgliedschaft. Es erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Ein wichtiger Grund, der den Ausschluss rechtfertigt, ist insbesondere bei Beitragsrückständen trotz erfolgter Mahnung, bei schwerwiegenden Standesverstößen oder vereinsschädigendem Verhalten gegeben.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

III.
Die Mitgliedschaft ändert sich

durch Wegfall der Voraussetzungen von § 3 Satz 1. In diesem Fall wird ein ordentliches Mitglied automatisch zu einem außerordentlichen Mitglied.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, welche vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt werden.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme und endet bei allen in § 3 genannten Beendigungstatbeständen nach Ablauf von 12 Monaten.
  3. Bei Eintritt ist im Voraus der komplette Jahresbeitrag für 12 Monate zu entrichten.
  4. Der Beitrag ist jeweils einmal pro Kalenderjahr fällig.
  5. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Lastschrift/Bankeinzug.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zehn Beisitzern.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vertretungsvorstandes vertreten. Übersteigen abzuschließende Geschäfte im Einzelfall den Betrag von 5000,00 EUR (in Worten: fünftausend) ist der Gesamtvorstand zu befragen, der mit 2/3-Mehrheit über das abzuschließende Geschäft entscheidet.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereins-organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
    Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den
    stellvertretenden Vorsitzenden.
    c) Die Durchführung der Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
    d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen/Dienstleistungesverträgen.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

    Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    – Ort und Zeit der Sitzung,
    – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
    – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    i) Bildung von Fachausschüssen für besondere Aufgaben,
    j) Entscheidung über vorliegende Anträge.

  2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
    oder
    – ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

    b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.

    Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

    Die Beisitzer können in einem Wahlgang gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht.

    Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Es sind die Kandidaten gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen erreichen.

    Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

    – Ort und Zeit der Versammlung
    – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    – Zahl der erschienenen Mitglieder
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    – die Tagesordnung
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
    – Satzungs-und Zweckänderungsanträge
    – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

    Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags-, Beratungs-, Wahl-und Stimmrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Antrags-und Beratungsrecht, aber weder Wahl-noch Stimmrecht.

    d) Die Mitgliederversammlung kann auch im virtuellen Verfahren durchgeführt werden.

    Für die Abstimmung gilt Folgendes:

    Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.

    Eine Stimmenthaltung – in einzelnen Punkten der Tagesordnung – ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.

    Im Falle einer Stimmengleichzeit entscheidet der Vorsitzende.

    Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsamen Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Es verläuft wie folgt:

    Die Berufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder durch den Vorsitzenden.

    Der Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tagesordnung zu beantragen. Die Mitglieder können die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorsitzende eine Tages-ordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weitere Punkte zu geben.

    Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen.

    Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte aufzufordern.

    Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie den Ersten Vorsitzenden in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Ersten Vorsitzenden entscheidend. Eine verspätet und/oder formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.

§ 8 Kassenprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

(Unterschriften der Gründungsmitglieder)

Stand: Laut Beschluss vom 25.02.2024