Freie Apothekerschaft zieht vor das Bundesverfassungsgericht

Bünde, den 23. April 2026 – Die Freie Apothekerschaft hat sich dazu entschieden, die Länderlisten-Entscheidung des OVG Münster vom 31.03.2026 (Az. 9 B 864/24) durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

Im Kern beanstandet die Freie Apothekerschaft drei Punkte:

Erstens: Indem das OVG Münster 18 Monate in einem Eilverfahren keine Entscheidung trifft und sodann lediglich ausführt, es fehle an der Eilbedürftigkeit, ohne inhaltlich zur Länderliste Stellung zu nehmen, verstößt es gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Danach ist der Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt eröffnet. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

Zweitens: Das OVG Münster verkennt die Tragweiter der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung von Erwerbsmöglichkeiten. Die Aufnahme der Niederlande in die Länderliste ermöglicht aber keinen unverfälschten Wettbewerb, sondern läuft ihm zuwider. Es handelt sich um einen hoheitlichen Akt der Bundesrepublik Deutschland, der unmittelbar den Wettbewerb beeinflusst und Konkurrenten aus den Niederlanden gegenüber deutschen Apothekern spürbar bevorzugt. Hierdurch werden deutsche Apotheker erheblich in ihrer beruflichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker aus Art. 12 Abs. 1 GG ist damit – entgegen der Auffassung des OVG Münster – gegeben.

Drittens: Die Verbraucher, die das Beschwerdeverfahren vor dem OVG Münster ebenfalls angestrengt haben, haben ein Recht darauf, dass der Staat sie zutreffend über Umstände informiert, die für ihre Freiheitsausübung relevant sind. Der Grundrechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG beschränkt sich nicht auf einen Schutz vor Irrtum, sondern umfasst ein Recht auf Richtigkeit des staatlichen Informationshandelns. Daher schützt die allgemeine Handlungsfreiheit als Grundrecht auf informationelle Sicherheit den Verbraucher nicht nur davor, durch staatliche Informationen in die Irre geführt zu werden. Es schützt den Verbraucher bereits davor, durch staatliches Informationshandeln in einen Zustand des Zweifelns, des inneren Konflikts und der Unsicherheit zu geraten. Der Verbraucher hat ein Recht auf eine zutreffende staatliche Verbraucherinformation, unabhängig davon, ob er deren Unrichtigkeit erkennt oder nicht erkennt. Die Reichweite der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG hat das OVG Münster verkannt.

Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft e. V.: „Mit dem Gang nach Karlsruhe nutzen wir alle möglichen und aussichtsreichen Rechtsbehelfe. Das deutsche Apothekenwesen wird von der Politik systematisch zerschlagen: Während man uns seit Jahrzehnten eine faire Honoraranpassung verweigert, liefert man uns gleichzeitig einem wettbewerbswidrigen Versandhandel aus den Niederlanden aus, dem die Patientensicherheit zum Opfer fällt. Dass nun auch noch der Kassenabschlag auf 2,07 Euro hochgetrieben werden soll, ist eine weiterere Demütigung der Apotheken. Wir nehmen diese staatlich begünstigte Existenzvernichtung nicht länger hin – wir kämpfen für unser Recht und gehen nun vors Bundesverfassungsgericht!“