Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde der Freien Apothekerschaft gegen Länderlisten-Entscheidung nicht zur Entscheidung an – Hauptsacheverfahren wird fortgesetzt  

Bünde, den 07. September 2026 – Die Freie Apothekerschaft e.V. nimmt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2026 zur Kenntnis, die Verfassungsbeschwerde gegen die Länderlisten-Entscheidung des OVG Münster nicht zur Entscheidung angenommen zu haben. Damit endet das Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem für die Freie Apothekerschaft unbefriedigenden Ergebnis. Die Entscheidung ist unanfechtbar.  

Die Freie Apothekerschaft hatte am 23. April 2026 den Gang nach Karlsruhe angekündigt, um die Länderlisten-Entscheidung des OVG Münster vom 31. März 2026 (Az. 9 B 864/24) verfassungsgerichtlich überprüfen zu lassen.  

Im Kern wurden drei verfassungsrechtliche Beanstandungen geltend gemacht: eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, eine unzulässige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung des Rechts auf informationelle Sicherheit der Verbraucher aus Art. 2 Abs. 1 GG.  

Das Bundesverfassungsgericht hat nun ohne Begründung – dies entspricht der üblichen Praxis bei der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde – den Weg für eine verfassungsrechtliche Überprüfung versperrt. Damit hat das Gericht eine wichtige Möglichkeit verpasst, dem Versandhandel aus den Niederlanden, der offensichtlich nicht den deutschen Sicherheitsstandards entspricht, einen Riegel vorzuschieben.  

Als Grund für die Nichtannahme kommt nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer in Betracht, dass es im Eilverfahren nicht gelungen ist, die Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die einzelnen Apotheker darzulegen. „Dies war jedoch schlicht nicht möglich, da sich die durch den Versandhandel aus den Niederlanden entstehenden Nachteile nicht auf den einzelnen Apotheker ‚runterbrechen‘ lassen“, so Dr. Kalscheuer.  

Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft e.V., erklärt hierzu: “Wir müssen die Entscheidung zur Eilbedürftigkeit akzeptieren. Das Bundesverfassungsgericht hat eine wichtige Chance verpasst, dem Arzneimittelversand aus den Niederlanden Einhalt zu gebieten und die Patientensicherheit zu schützen. Wer uns aber kennt, der weiß: Das spornt uns nur an, weiter für die Rechte der Apothekerinnen und Apotheker vor Ort einzustehen. Für das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Köln sind wir guter Dinge! Auf eine Eilbedürftigkeit kommt es in diesem Verfahren nicht an.”

Über den weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln wird die Freie Apothekerschaft die Öffentlichkeit auf dem Laufenden halten.