Daniela Hänel schreibt an ABDA und DAV

Seit dem 1. Juli können die Token für e-Rezepte auch auf der eGK transportiert werden, was tatsächlich den Verordnungen einen enormen Schub verschafft hat. Mit zunehmender Präsenz von e-Rezepten im Apothekenalltag zeigt sich allerdings auch, dass die Retaxsicherheit, wie sie im Vorfeld immer kolportiert wurde mitnichten gegeben ist. Für die reibungslose Abrechnung ist ein kompletter Datensatz inklusive der Übermittlung der Chargenbezeichnung zwingend erforderlich. Und genau hier tritt ein Problem zutage, das vielen bisher nicht bewusst war und das den Krankenkassen neue Möglichkeiten für Retaxationen bietet. Es gibt eine Reihe von Konstellationen, die dazu führen, dass die Charge nicht oder fehlerhaft übertragen wird.

Bei der Abgabe auf ein e-Rezept ist das Abscannen des DataMatrix-Codes auf dem Arzneimittel nicht nur in Hinblick auf Securpharm notwendig, sondern auch deshalb, um die Charge zu erfassen. Solange das Präparat ein Lagerartikel ist, wird wohl von den wenigsten Mitarbeiter:innen übersehen, den Code abzuscannen. Anders verhält es sich bei Nachlieferungen und im Besonderen, wenn es sich dabei um eine Nachlieferung auf ein e-Rezept auf eGK oder übermittelt per App handelt. Dann fehlt nämlich zum Zeitpunkt der Abgabe jeglicher Bezug zum Rezept und es liegt nur die Abholnummer mit dem bestellten Artikel vor. Im hektischen Tagesgeschäft kann hier leicht ein Arbeitsschritt übersehen und das Rezept nicht konsequent zu Ende abgearbeitet werden. Es ist absehbar, dass die Krankenkassen diese Nachlässigkeit für sich nutzen und solche Rezepte retaxieren werden, obwohl der Patient korrekt versorgt wurde. Gerade bei Hochpreisern handelt es sich um Artikel, die vermehrt auf Nachlieferung abgegeben werden – das damit verbundene wirtschaftliche Risiko ist somit immens.

Ein weiteres Szenario bei dem die Übermittlung der Chargennummer nicht möglich ist, ist das maschinelle Verblistern, wie es Kolleg:innen bei der Heimversorgung betreiben. Hierbei werden wöchentlich zunächst eine größere Anzahl an Packungen ausgeblistert und anschließend patientenindividuell neu verblistert. Mit jeder Versorgungswoche kann es dabei zum einen zu wechselnden Chargennummern kommen und zum anderen lassen sich die verwendeten Chargen so nicht mehr einzelnen Verordnungen zuordnen. Somit lassen sich verblisterte Medikamente auf e-Rezepte für Heimpatienten nicht retaxsicher abrechnen!

Leider laufen die Systeme im Alltag immer noch nicht zu 100% stabil, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch bei der Datenübertragung Fehler generiert werden. Je nach Software-Anbieter lassen sich die Daten teilweise zwar auch nachträglich übermitteln, was allerdings mit einem nicht hinnehmbaren Mehraufwand verbunden ist. In diesem Zusammenhang muss auch darauf verwiesen werden, dass bei den alten Muster 16 Rezepten die Chargenübermittlung nicht notwendig war und somit auch keinen Retaxgrund darstellen konnte.

Da diese neue Fehlerquelle für viele Kolleg:innen zu Verunsicherung führt, hat Daniela Hänel an DAV und ABDA ein Schreiben verfasst, in dem diese Problematik thematisiert wurde. Sie fragte nach, in wieweit DAV und ABDA bereits Maßnahmen ergriffen haben, um diese potentielle Retaxquelle zu beseitigen, bevor sie größeren Schaden anrichtet. Sollte in dieser Hinsicht bisher noch nichts geschehen sein, so fordert Hänel die zuständigen Stellen auf, mit dem GKV-Spitzenverband Nachverhandlungen aufzunehmen, um dieses Risiko zu beseitigen.

Die Antwort auf ihr Schreiben ist noch ausständig und wird an dieser Stelle mitgeteilt werden.