Eilverfahren zur Länderliste: OVG Münster entscheidet rein formal – Inhaltliche Klärung steht noch aus

Bünde, 09.04.2026: Die rechtliche Auseinandersetzung um die veraltete Länderliste des Bundesgesundheitsministeriums geht in die nächste Runde. Im Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Aktualisierung der sogenannten Länderliste nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG hat dasOberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom 31.03.2026 (Az. 9 B 864/24) die Beschwerde zur Eilbedürftigkeit der Antragsteller zurückgewiesen.

Gericht vermeidet inhaltliche Entscheidung

Das OVG Münster ist – wie bereits die Vorinstanz – einer inhaltlichen Prüfung der zahlreichen Argumente der Freien Apothekerschaft ausgewichen. Die Richter stützten ihre Entscheidung nach immerhin 18 Monaten maßgeblich darauf, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein sogenannter Anordnungsgrund vorliege. 

Im Klartext heißt das: Das Gericht sieht trotz der massiven Umbrüche im Apothekenmarkt keine „unzumutbare Eilbedürftigkeit“, die einen sofortigen staatlichen Eingriff im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen würde.

„Das Gericht hat sich leider auf formale Beurteilungskriterien beschränkt“, kommentiert der Vorstand der Freien Apothekerschaft. „Es wurde nicht festgestellt, dass unser Antrag in der Sache unbegründet ist, stattdessen hat das OVG lediglich befunden, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar sei – eine Einschätzung, die angesichts des täglichen Apothekensterbens und der aggressiven Rabattpraktiken niederländischer Versender unsererseits nicht geteilt wird. Man muss sich fragen, wie viele Vor-Ort-Apotheken noch schließen müssen, damit eine solche Eilbedürftigkeit gegeben wäre.“

Kernpunkte der Kritik bleiben ungelöst

Besonders kritisch bewertet der Verein, dass das Gericht die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Rabattaktionen als „nicht unmittelbar mit der Länderliste verknüpft“ ansieht. Die Freie Apothekerschaft vertritt hier eine klare Gegenposition: Die Länderliste suggeriert eine Vergleichbarkeit der Sicherheits- und Rechtsstandards, die in der Praxis durch die niederländischen Großversender systematisch untergraben wird.

Kampf geht im Hauptsacheverfahren weiter

Die Entscheidung des OVG Münster markiert lediglich das Ende des Eilverfahrens, nicht aber das Ende des Rechtsstreits.

Der Vorstand der Freien Apothekerschaft zieht aus dem Beschluss folgende Konsequenzen:

• Hauptsacheverfahren: Die Freie Apothekerschaft wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln mit aller Konsequenz weiterverfolgen, um eine inhaltliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der veralteten Länderliste zu erzwingen.

• Verfassungsgerichtlicher Rechtschutz: Die Möglichkeiten eines verfassungsgerichtlichen Schutzes gegen den Beschluss des OVG Münster werden derzeit intensiv durch die Prozessbevollmächtigten (Dr. Fiete Kalscheuer und Dr. Nicolas Harding von der Kanzlei BROCK MÜLLER ZIEGENBEIN) geprüft.

„Wir lassen nicht locker. Das Ziel bleibt die Streichung der Niederlande von der Länderliste, um faire Wettbewerbsbedingungen für die deutschen Apothekenwiederherzustellen!“ so der Vorstand abschließend.