OVG Münster entscheidet voraussichtlich in der nächsten Woche über die Länderliste
Einige Monaten sind verstrichen, doch nach Auskunft des OVG Münster kommt es nun endlich zu einer Entscheidung im Eilverfahren. In der 33. Kalenderwoche sei mit einer Entscheidung im Länderlisten-Verfahren zu rechnen, so der zuständige Senat des OVG Münster.
Worum geht es? In der – nach dem Gesetz „in regelmäßigen Abständen“ zu aktualisierenden – „Länderliste“ aus dem Jahre 2011 werden EU-Mitgliedsstaaten und andere Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgeführt, die nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards aufweisen. Arzneimittelversendern, die aus den in der Länderliste aufgeführten Ländern Arzneimittel versenden, wird damit der Versand nach Deutschland nicht untersagt, soweit sie die in der Länderliste enthaltenen Vorgaben beachten. Derzeit befinden sich noch die Niederlande auf der Länderliste. Einzige Vorgabe der Länderliste ist, dass die Arzneimittelversender aus den Niederlanden gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten müssen.
Die Freie Apothekerschaft ist der Auffassung, dass die Niederlande aus der Länderliste zu streichen sind. Insbesondere im Hinblick auf die Grenzapotheken bestehen keine mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards. Die niederländischen Behörden überprüfen Grenzapotheken nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt, weil diese nur nach Deutschland liefern, und die deutschen Behörden überprüfen diese mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht.
Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer beschreibt die verschiedenen Szenarien der zu erwartenden gerichtlichen Entscheidung wie folgt:
„Im besten Falle wird das Bundesgesundheitsministerium in der 33. Kalenderwoche vom OVG Münster dazu verpflichtet, die Länderliste mit der Maßgabe zu aktualisieren, dass die Niederlande gestrichen werden. Es ist damit zu rechnen, dass es dann zu Gesprächen zwischen Deutschland und den Niederlanden kommen würde, die auf eine Anpassung der niederländischen Sicherheitsstandards hinauslaufen könnten. Idealerweise untersagen die zuständigen Landesbehörden in der Zwischenzeit den RX-Versandhandel aus den Niederlanden.“
Ein zweites Szenario sei, so Kalscheuer, dass das OVG Münster die Beschwerde mangels Eilbedürftigkeit ablehnt. Bereits das VG Köln wählte diesen Weg, indem es extrem hohe Hürden für eine Eilbedürftigkeit aufstellte. In diesem Falle wäre das Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln weiter zu betreiben und es sollte ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden.
Ein drittes Szenario ist, dass das OVG Münster der Auffassung ist, in den Niederlanden würde es mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards geben. Wie sich diese Auffassung allerdings vor dem Hintergrund der Grenzapotheken vernünftig begründen ließe, erscheint schleierhaft. Auch dann müsste aber das Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln weiterbetrieben und zugleich ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
Der Vorstand der Freien Apothekerschaft ist fest entschlossen, falls nötig, auch vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.