Mit Beschluss vom 28.08.2024 hat das Verwaltungsgericht Köln den Antrag auf Aktualisierung der sog. Länderliste mit der Maßgabe, die Niederlande aus der Liste zu streichen, abgelehnt. Bemerkenswert ist dabei, dass das Verwaltungsgericht – anders als üblich – kein einziges Wort zur Frage des Anspruchs verliert: Es erörtert nicht, ob im Hinblick auf den Versandhandel in den Niederlanden mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Ablehnungsgrund ist hinsichtlich der Apotheker, die den Antrag gestellt haben, allein die vermeintlich fehlende Eilbedürftigkeit. Bei wirtschaftlichen Nachteilen sei eine Eilbedürftigkeit in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und die Apotheker ohne Erlass der begehrten Anordnung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wären.
Nach reiflicher Überlegung hat sich die Freie Apothekerschaft dazu entschieden, hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einzulegen. Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein, der die Apotheker in der Angelegenheit anwaltlich vertritt, führt dazu aus: „Die Hürde der Existenzgefährdung für einen Anordnungsgrund ist bereits für sich genommen zu hoch und entspricht nicht den Maßgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur.“
Daniela Hänel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Wir können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht nachvollziehen. Gerade im Jahre 2024 gibt es aufgrund des E-Rezepts und des damit verbundenen CardLink-Verfahrens einen sprunghaft gestiegenen Markt für den Versandhandel mit Arzneimitteln. Dies spiegelt sich auch in den Zahlen von DocMorris und der Shop-Apotheke wider. Jetzt und nicht erst in zehn Jahren am Ende des Instanzenzugs besteht dringender Handlungsbedarf. Es kann nicht sein, dass die niederländischen Arzneimittelversender keinen vergleichbaren Sicherheitsstandards wie in Deutschland unterworfen sind und sich diese in der Zwischenzeit Marktanteile sichern, während das Apothekensterben in Deutschland weiter anhält.“
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist noch in diesem Jahr zu erwarten.
Download: Beschwerdebegründung (PDF, 50 Seiten)