Bünde, 25. Juni 2026 – Die Freie Apothekerschaft e.V. hat den GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 23. Juni 2026 aufgefordert, auf der Grundlage des Rahmenvertrages gegen den Versender DocMorris vorzugehen. Spätestens seit der „Gutscheinwerbung II“-Entscheidung des BGH vom 6. November 2025 – I ZR 182/22 – steht fest, dass DocMorris gegen das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen hat.
Klare Rechtslage – Vertragsstrafen möglich
Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer von der Anwaltskanzlei Brock, Müller, Ziegenbein, der die Freie Apothekerschaft anwaltlich berät, sieht die Rechtslage als eindeutig an: „Der Rahmenvertrag schreibt vor, dass sich alle Partner an das Heilmittelwerbegesetz halten müssen. DocMorris verletzt diese vertraglichen Pflichten. Bei Verstößen können unter anderem Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Da es sich um eine ausländische „Apotheke“ handelt, ist ausdrücklich der GKV-Spitzenverband zuständig – eine Ausnahme ist dazu nicht gegeben.“
Wettbewerbsverzerrung zulasten der Vor-Ort-Apotheken
Die Duldung der Praxis von DocMorris führt zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung zulasten der vor Ort tätigen, vertragstreuen Apotheken. Daniela Hänel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Während die Vor-Ort-Apotheken keine vergleichbaren Anreize setzen dürfen, nutzt DocMorris die Gutscheinmechanik, um Versicherte rechtswidrig zu sich zu lenken – auf Kosten der GKV-Solidargemeinschaft und des fairen Wettbewerbs. Dies kann und darf auch dem GKV-Spitzenverband nicht egal sein.“
Gleichbehandlung ist keine Frage des Ermessens
Die Freie Apothekerschaft ist überzeugt: Das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung aller Leistungserbringer gebietet ein konsequentes Einschreiten.
Der GKV-Spitzenverband ist jetzt am Zug – wer Regeln für alle aufstellt, muss sie auch für alle durchsetzen.
Das Aufforderungsschreiben an den GKV-Spitzenverband finden Sie hier: