Heute hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass holländische Arzneimittelversender in der Vergangenheit nicht der strengen deutschen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aus § 78 AMG unterlagen und an Rabatten nicht gehindert waren.
Dazu äußert sich der Vorstand der Freien Apothekerschaft: „Ein „Freifahrtschein“ ist das für die Versender jedoch mitnichten, denn das Rabattverbot – nun geregelt in § 129 SGB V – ist weiterhin geltendes Recht, auch für Versender aus dem EU-Ausland. Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Regelung berührt die heutige BGH-Entscheidung nicht.“
Das geltende Rabattverbot im SGB V ist juristisch anders strukturiert und inhaltlich gut begründet: Anders als § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG (a.F.) erfasst die Regelung des § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht den gesamten Markt der verschreibungspflichtigen Arzneimittel, sondern beschränkt die Preisbindung auf den Vertrieb an gesetzlich Krankenversicherte innerhalb des Sachleistungssystems. Darüber hinaus haben sich auch die Marktbedingungen seit der EuGH-Entscheidung von 2016 grundlegend geändert (Stichworte E-Rezept, CardLink-Verfahren, Apothekensterben und viele mehr). Die Freie Apothekerschaft teilt insoweit uneingeschränkt die Einschätzung der Bundesregierung und des Bundestages, die auch nach intensiven Gesprächen mit der EU-Kommission von der Rechtskonformität der SGB-V-Regelung ausgehen (vgl. Evaluationsbericht des Bundesgesundheitsministeriums zu § 129 Abs. 5f SGB V aus März 2024).
Aus Sicht der Freien Apothekerschaft ist das heutige Urteil für die Gegenwart aufgrund der aktuell gültigen Rechtslage bedeutungslos. Der Vorstand zeigt sich dennoch enttäuscht. „Der BGH hat aus Sicht unseres Vereins eine weitere Chance vertan, endlich für faire Wettbewerbsbedingungen auf dem deutschen Markt zu sorgen, denn offenbar fühlen sich die Versender auch weiterhin nicht an das deutsche Recht gebunden.“
Damit hat der Europäische Gerichtshof leider keine Möglichkeit erhalten, die aktuelle Rabattverbotsregelung für unionsrechtskonform zu erklären. So hätte zeitnah verbindlich festgestellt werden können, dass das Rabattverbot unterschiedslos für alle gilt; ein langer Umweg über weitere Klagen, die von und mit Unterstützung der Freien Apothekerschaft laufen oder folgen werden, hätte zugunsten der flächendeckenden Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten in Deutschland vermieden werden können.
https://www.freieapothekerschaft.de/neue-analyse-rx-versandhandelsverbot-rechtlich-zulaessig
https://www.freieapothekerschaft.de/klage-gegen-docmorris-und-shop-apotheke-fa-legt-konsequent-nach/
Die Freie Apothekerschaft gibt sich kämpferisch: „Unser Bundesverband wird sich auf allen Ebenen auch weiterhin mit Nachdruck dafür stark machen, die Vor-Ort-Apotheken im Preiskampf zu stärken und das Rabattverbot auch gegen die ausländische Konkurrenz durchzusetzen. Weiterhin erwarten wir zeitnah die Entscheidung des OVG Münster zu unserem Beschwerdeverfahren gegen die Länderliste. Für uns gilt: Wer zuletzt lacht…“
Die Freie Apothekerschaft wird nun die schriftlichen Urteilsgründe abwarten und die Konsequenzen für laufende und ggf. weitere Klageverfahren gegen die holländischen Arzneimittellogistiker prüfen.