Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel

Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel von Politikern abgelehnt / Freie Apothekerschaft sieht mittelfristig Zusammenbruch des inhabergeführten Apothekensystems

Der deutschen Apotheke wurde vom Gesetzgeber ein staatlicher Auftrag mit umfassenden Vorschriften und Auflagen (Apothekenbetriebsordnung, Sozialgesetzbuch usw.) gegeben. Dies geht einher mit einer überbordender Bürokratie. Wenn Politiker nun ein Versandhandelsverbot mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch ausländische, konzerngeführte Versandapotheken (mit Sitz in der Schweiz und in Saudi-Arabien) ablehnen, dann muss man an der Loyalität und Verlässlichkeit dieser Politiker gegenüber den Apotheken und Apothekenmitarbeitern zweifeln. Sogar mittelfristig werden dadurch immer mehr inhabergeführte Apotheken vom Markt verschwinden, befürchtet die Freie Apothekerschaft.

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„Einfach, klar und jenseits realer Kosten“ – Freie Apothekerschaft kritisiert neue Honorierung von Rezepturen

Herxheim, im Juli 2016 – Was als Erfolg dargestellt wird, ist ein Hohn: Zusätzlich zum Arbeitspreis erhalten Apotheken künftig nun nicht mehr nur für Fertigarzneimittel, sondern auch für von Hand gefertigte Rezepturen 8,35 Euro (netto). Dieser Festbetrag – minus 1,77 Euro (brutto) Kassenabschlag, also real 6,86 Euro – deckt in keiner Weise die Kosten des Apothekers, kritisiert die Freie Apothekerschaft. Apotheker seien zurecht verärgert. Eine leistungsgerechte Bezahlung der Rezepturanfertigung ist nunmehr dringend geboten.

„Einfach, klar und eindeutig und ohne Erfüllungsaufwand“ – so steht es im Eckpunktepapier bezüglich der Festlegung des Pauschalbetrags für Rezepturen, das das Bundesgesundheitsministerium (BMG) jetzt veröffentlich hat.
„Einfach, klar und jenseits realer Kosten“, kritisiert Dr. Helma Gröschel, Vorsitzende der Freien Apothekerschaft. Apotheker seien hier wieder einmal diejenigen, die über den Tisch gezogen würden. 8,35 Euro sollen Apotheker für Rezepturen in Zukunft erhalten. Abzüglich des Kassenabschlags von 1,77 Euro. „Einen pauschalen Betrag festzulegen für die sehr unterschiedliche, zeitintensive, individuelle Erstellung von Rezepturen geht an der Realität vorbei“, so die Erfahrung Gröschels. Allein die Prüfung der Ausgangsstoffe seien zeit- und kostenintensiv. Eine leistungsgerechte Bezahlung nach Zeitaufwand wäre angebrachter.

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Mitgliederversammlung

(Einladung Mitgliederversammlung
Freie Apothekerschaft
 als pdf)

Die Sitzung findet statt am Sonntag, den 26. Juni 2016 ab 11 Uhr im Steigenberger Airport Hotel, Unterschweinstiege 16, 60549 Frankfurt

Tagesordnung zur Mitgliederversammlung Freie Apothekerschaft

  1. Feststellung der Anwesenheit und der zeitgerechten Ladung
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Wahl eines Protokollführers
  4. Bericht der Vorsitzenden
  5. Bericht des Schatzmeisters
  6. Bericht der Kassenprüfer
  7. Entlastung des Vorstands
  8. Wahl von 2 Stimmenzählern
  9. Neuwahl des Vorstands
  10. Wahl der Beisitzer
  11. Wahl der Kassenprüfer
  12. Mittelverwendung in 2016 + 2017
  13. Anträge
  14. Sonstiges/Verschiedenes/Allfälliges

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Retaxfälle

Retaxationen der Krankenkassen können für Apotheken existenzbedrohend sein. Desöfteren werden Arzneimittel in vier- bis fünfstelliger Höhe von den Krankenkassen nicht erstattet, obwohl der Versicherte bestmöglich versorgt wurde. Die Gründe liegen unserer Meinung nach in einem viel zu komplizierten Arzneimittel-Liefervertrag zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV).

Retax

Mittlerweile wurde das Deutsche Apothekenportal DAP ins Leben gerufen, um den Apotheken diesbezüglich Hilfestellung zu geben.

Die Fallstricke liegen im Detail. Selbst die Programmierer der besten Warenwirtschaftssysteme stoßen hier an ihre Grenzen.

Sehen Sie selbst: –> http://www.deutschesapothekenportal.de/1565.html

Stellungnahme zu: „Bürokratie gefährdet Patienten-Versorgung: DAK-Forderung stößt bei Apotheker auf Unverständnis“

Herxheim, im Februar 2016 – Unsere Pressemitteilung „Bürokratie gefährdet Patienten-Versorgung: DAK-Forderung stößt bei Apotheker auf Unverständnis“ führte in Fachkreisen zu Diskussionen. Wir möchten hinsichtlich des Prozedere bei Nichtlieferbarkeit eines Rabattvertragsarzneimittels folgendes klarstellen: Laut Arzneimittelliefervertrag zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband wurde in §4 Abs. 2 hinsichtlich der Nichtlieferbarkeit eines Rabattvertragsarzneimittels vereinbart: „Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden.“

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