Freie Apothekerschaft prüft Feststellungsklage gegen Länderliste
Der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland ist seit 2004 gesetzlich zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes (AMG) festgeschrieben. Hierbei kommt der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen „Länderliste“ besondere Bedeutung zu. Diese führt EU-Mitgliedsstaaten mit vergleichbaren Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht auf. Die Rechtsprechung geht von einer positiven Bindungswirkung der „Länderliste“ aus; sie ersetze die gerichtliche Einzelprüfung. Es wird daher grundsätzlich unterstellt, dass die in der Länderliste aufgeführten Länder mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht aufweisen.