Am 10. Juni 2024 lief die Frist bezüglich des IFG-Antrags zur Länderliste ab. Diesen Antrag hatte die Kanzlei Brock Müller Ziegenbein auf Veranlassung der Freien Apothekerschaft beim Bundesministerium für Gesundheit gestellt.
Mit dem Antrag wollte der Bundesverband wissen, welche Rechtsnatur der Länderliste zugrunde liegt, ob das Apotheken- und Arzneimittelrecht in seiner jetzigen Fassung dem deutschen Arzneimittelgesetz nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a entspricht und wie die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben von niederländischer und deutscher Seite überwacht und seit 2011 überprüft wird. Im Antwortschreiben vom 14. Juni 2024 vertritt das Ministerium die Auffassung, niederländische Behörden würden überwachen, ob niederländische Apotheken die rechtlichen Vorgaben aus § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a AMG einhalten.