Heute hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass holländische Arzneimittelversender in der Vergangenheit nicht der strengen deutschen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel aus § 78 AMG unterlagen und an Rabatten nicht gehindert waren.
Dazu äußert sich der Vorstand der Freien Apothekerschaft: „Ein „Freifahrtschein“ ist das für die Versender jedoch mitnichten, denn das Rabattverbot – nun geregelt in § 129 SGB V – ist weiterhin geltendes Recht, auch für Versender aus dem EU-Ausland. Anwendbarkeit und Wirksamkeit der Regelung berührt die heutige BGH-Entscheidung nicht.“
