Der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland ist seit 2004 gesetzlich zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes (AMG) festgeschrieben. Hierbei kommt der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen „Länderliste“ besondere Bedeutung zu. Diese führt EU-Mitgliedsstaaten mit vergleichbaren Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht auf. Die Rechtsprechung geht von einer positiven Bindungswirkung der „Länderliste“ aus; sie ersetze die gerichtliche Einzelprüfung. Es wird daher grundsätzlich unterstellt, dass die in der Länderliste aufgeführten Länder mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht aufweisen.
Videoreihe auf YouTube
Im Zuge der Klage haben einige engagierte Mitglieder der FA kurze Videobotschaften erstellt, in denen die aktuellen Probleme der Apotheken aufgezeigt werden. Doreen Wegner hat diese zusammengeschnitten und auf ihrem YouTube-Kanal zum Teilen bereitgestellt.
So soll eine Kampagne gestartet werden, die unserer berechtigten Forderung nach einer Honoraranpassung und Entbürokratisierung mehr Nachdruck verleiht!
Video der Freien Apothekerschaft zur Klage
Die Pressekonferenz vom vergangenen Dienstag brachte dem Verein breiten Zuspruch! Die Unterstützung für die Klage innerhalb der Apothekerschaft ist sehr groß und die Bereitschaft gegen die Pläne von Herrn Lauterbach anzukämpfen enorm.
Aus dieser Motivation heraus haben Mitglieder der FA spontan kurze Botschaften verfasst, die Doreen Wegner zu einem Video zusammengestellt hat. Dieses steht auf YouTube zum Teilen bereit.
Pressekonferenz zur Klage
Die Freie Apothekerschaft informierte heute Mittag die Presse über ihre Klage gegen die Bundesrepublik. Erklärt wurden die Hintergründe zur Feststellungsklage des Vereins, die die Anpassung des Fixhonorars an die Kostenentwicklung der Apotheken fordert. Die klagenden Inhaberinnen und Inhaber stellen sich auf einen langen Prozess ein.
BVDAK unterstützt die Klage der FA
Der Bundesverband Deutscher Apothekenkooperationen e.V. mit seinem Vorsitzenden Dr. Stefan Hartmann unterstützt die Freie Apothekerschaft bei ihrer Klage bezüglich der nicht erfolgten Honoraranpassung.
Dr. Stefan Hartmann: „Wir unterstützen die offiziellen Verhandlungen und ebenso die Klage der Freien Apothekerschaft. Die Leistungen der öffentlichen Apotheken müssen angemessen honoriert werden. Dies ist über eine Erhöhung des Packungshonorars möglich, die den erweiterten Anforderungen an die Apotheken und der Entwicklung der Kosten (mindestens) der letzten zehn Jahre Rechnung trägt.“
Die Pressemitteilung des BVDAK im Wortlaut finden Sie hier.
Klage offiziell eingereicht
Ihre Ankündigung einer Klage in einer Pressemitteilung am 26. März 2024 wegen Nichtanpassung des Fixhonorars hat die Freie Apothekerschaft nun in die Tat umgesetzt.
Am 9. April 2024 wurde die vom beauftragten Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein (Kiel) erstellte Feststellungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht.