Apothekenreform: FA gibt Gutachten in Auftrag

Nach der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur sog. Apothekenreform mit dem Namen „Entwurf eines Gesetzes für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform“
(Apotheken-Reformgesetz – ApoRG) stehen bei den Mitgliedern der Freien Apothekerschaft die Zeichen auf Sturm.

Das Anfangsstatement des Bundesministeriums für Gesundheit mit den Worten „Deshalb sollen mit diesem Gesetz die notwendigen Rahmenbedingungen für eine bessere Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche geschaffen werden.“ liest sich wie Hohn, denn an keiner Stelle wird das Fixum – auch Apothekenhonorar genannt – in effektiver Weise erhöht. Der seit 20 Jahren fehlende Inflationsausgleich von nahezu 45% wird überhaupt nicht erwähnt, geschweige denn ausgeglichen. Die Freie Apothekerschaft hat daher die Kanzlei Brock Müller Ziegenbein beauftragt, ein Gutachten zu erarbeiten. Das Ergebnis wird jedem Bundestagsabgeordneten zur Meinungsbildung zugeschickt.

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IFG-Antrag zur Lieferengpass-Pauschale

Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG), das im Juli 2023 in Kraft trat, sieht eine sog. Lieferengpass-Pauschale für Apotheken vor. Hintergrund hierfür sind die dramatischen und auch heute immer noch anhaltenden Lieferengpässe von Arzneimitteln. Nach der gesetzlichen Regelung müssen die Apotheken aber bei der Suche nach lieferfähigen Arzneimitteln gewisse Kriterien erfüllen. Unter anderem muss bei zwei Großhandlungen eine Abfrage nach dem Arzneimittel erfolgen, und bei dem Austausch durch ein alternatives Arzneimittel muss hinsichtlich Stärke oder Überschreitung der Menge der Arzt eingebunden werden.

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Shop-Apotheke abgemahnt

Die Ankündigung der Freien Apothekerschaft vom 21. Mai 2024, die Shop-Apotheke wegen eines aus ihrer Sicht wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz und das SGB V abzumahnen, wurde auf Veranlassung und mit Unterstützung des Vereins am 28. Mai 2024 von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein in die Tat umgesetzt.

Daniela Hänel, 1. Vorsitzende der Freien Apothekerschaft: „Die Zahl der aus unserer Sicht rechtswidrigen Aktionen der sog. Hollandversender nimmt rasant zu. So sind gerade in letzter Zeit mehrere höchstrichterliche Urteile gegen diese Arzneimittellogistiker ergangen. Die für diese Rechtsverstöße zuständigen Institutionen unternehmen unbegreiflicherweise bislang nichts. Insofern müssen wir jetzt auch noch prüfen, ob die zuständigen Stellen durchweg die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen. Es hört einfach nicht auf!“

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Über 1.000 Mitglieder

Dr. Elisabeth Quick und Reinhard Rokitta

Der Verein Freie Apothekerschaft ist seit seiner Gründung am 1. Mai 2010 der Bundesverband der selbständigen Apothekeninhaberinnen und –inhaber. Nachdem sich in den ersten 10 Jahren die Mitgliederzahl im niedrigen dreistelligen Bereich bewegte, kam durch die 1. Vorsitzende Daniela Hänel neuer Schwung in die berufspolitische Arbeit des Vereins. So konnte nicht nur seit der Honorar-Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein stetiger Zuwachs der Mitglieder verzeichnet werden.

Am 21. Mai 2024 trug sich nun als 1000. Mitglied Frau Dr. Elisabeth Quick von der Rats Apotheke in Einbeck in das Mitgliederverzeichnis ein. Dr. Quick: „Mit meiner Mitgliedschaft möchte ich die Arbeit des Vereins, wenn auch nur finanziell, unterstützen. Der Vorstand legt genau die Finger in die Wunden, um die sich anscheinend niemand kümmert oder kümmern will: Einklagen der Honoraranpassung, Länderliste und rechtswidrige Werbung ausländischer Arzneimittellogistiker. Die Apotheken vor Ort werden leider in vielen Dingen komplett allein gelassen. Insofern möchte ich die Kollegenschaft auffordern, ebenfalls Mitglied zu werden. Nur so können wir uns mehr durchsetzen.“

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Unterlassungsklage gegen Shop-Apotheke

Die Freie Apothekerschaft prüft eine Unterlassungsklage gegen die niederländische Shop-Apotheke B.V. Grund ist die aus Sicht des Vereins unlautere Werbung mit dem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung beim digitalen Einlösen von Kassenrezepten, diesmal bezüglich E-Rezepten.

Daniela Hänel, 1. Vorsitzende: „Anscheinend müssen sich nur die deutschen Apotheken an die Gesetze von Herrn Lauterbach halten. Vor den Augen des Bundesgesundheitsministers, der dieser Firma gerade geholfen hat, schneller an E-Rezepte aus Deutschland zu kommen, versetzt diese dem Minister nun eine ordentliche Ohrfeige nach dem Motto: Was kümmern uns deine Gesetze. Unverständlich für uns: Der Minister schaut diesem Spiel zu – und unternimmt nichts.“

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Feststellungsklage gegen Länderliste

Der Versand von Arzneimitteln nach Deutschland ist seit 2004 gesetzlich zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Versandhandel in § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes (AMG) festgeschrieben. Hierbei kommt der vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen „Länderliste“ besondere Bedeutung zu. Diese führt EU-Mitgliedsstaaten mit vergleichbaren Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht auf. Die Rechtsprechung geht von einer positiven Bindungswirkung der „Länderliste“ aus; sie ersetze die gerichtliche Einzelprüfung. Es wird daher grundsätzlich unterstellt, dass die in der Länderliste aufgeführten Länder mit Deutschland vergleichbare Sicherheitsstandards im Arzneimittelrecht aufweisen.

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